AGB

AGB's - alcona menti

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Gegenstand

Alle Angebote, Lieferungen, Leistungen und Vertragsabschlüsse von ALCONA erfolgen ausschliesslich zu nachstehenden Bedingungen, auch wenn im Einzelfall nicht besonders darauf verwiesen wird. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil aller durch ALCONA abgeschlossenen Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und damit verknüpfte Tätigkeiten. Im Falle fehlender Regelungen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).

2. Leistungen, Angebote & Preise

Grundlage des Vertrags sind die in der schriftlichen Offerte vereinbarten Leistungen. Offerten und Angebote von ALCONA sind während 30 Tagen ab Offertdatum gültig. Die offerierten Preise sind freibleibend. Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Bis zum vollständigen Eingang der Zahlung bleibt die Lieferung selbst und die an ihr bestehenden Rechte Eigentum von ALCONA. Nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführte und vom Kunden verursachte zusätzliche Leistungen werden zu den aktuellen geschäftsüblichen Preisen verrechnet. Der Mehraufwand wird von der ALCONA nach Abschluss der Mehraufwendungen in Rechnung gestellt. Rechnungsbeanstandungen müssen innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgen.

3. Termine

Termine sind nur verbindlich, wenn sie von ALCONA schriftlich bestätigt werden. Die vereinbarten Projekttermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen (Briefing, Adressen, Vorlagen, Filme, Manuskripte, Gut zum Druck usw.) vereinbarungsgemäss bei ALCONA eintreffen. Wenn bei der Verarbeitung des angelieferten Materials unvorhersehbare Schwierigkeiten auftreten, ist ein neuer Termin zu vereinbaren. Für Verzögerungen der Zustellung durch Post, Bahn oder andere Transportunternehmen oder höhere Gewalt kann ALCONA nicht haftbar gemacht werden. Vom Auftraggeber verursachte Mehraufwendungen bedingt durch Konzeptanpassungen, Korrekturen von bereits genehmigten Arbeitsschritten, verzögerten Vorlagen- und Manuskriptbereinigungen bzw. Überarbeitungen und verlangte Änderungen werden zusätzlich verrechnet.

4. Garantien

ALCONA steht dafür ein, dass ihre Dienstleistungen sorgfältig und fachgerecht erbracht werden. ALCONA steht nicht für die Richtigkeit von Daten ein, die der Kunde unter Verwendung von Dienstleistungen von ALCONA über die Netzwerke transportiert. ALCONA gibt im Weiteren keine Garantie dafür ab, dass die von ALCONA und ihren Subakkordanten erbrachten Dienstleistungen den Kunden in die Lage versetzen, den vom Kunden beabsichtigten wirtschaftlichen oder anderen Zweck zu erreichen.

5. Stellvertretung, Leistungen Dritter

ALCONA ist berechtigt, für die Vertragserfüllung Dritte beizuziehen. ALCONA garantiert für die sorgfältige Auswahl und Instruktion Dritter, haftet jedoch nicht für deren Leistungserbringung.

6. Anvertraute Gegenstände

Werden ALCONA Daten auf Datenträgern übergeben, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese in einer verarbeitbaren Form anzuliefern. Insbesondere sind die einzelnen Felder und Merkmale voneinander getrennt und kenntlich auszuführen. ALCONA stellt sicher, dass die Daten ihrer Kunden gegen unerlaubten Zugriff und gegen Zerstörung ausreichend gesichert sind. Dies stellt sie auch im Einflussbereich allfällig von ihr beauftragter Subunternehmen sicher.

7. Datenschutz

ALCONA verpflichtet sich, die Bestimmungen des Schweizerischen Gesetzes über den Datenschutz zu respektieren. Insbesondere verzichtet sie auf die Nutzung von Kundendaten für Dritte, respektiert Zustellverbote (Robinson-Liste) und führt keine eigenen Datenbanken, die potenziell zu Verletzung des Datenschutzgesetzes geeignet sind. Innerhalb von Angeboten oder Veranstaltungen darf die ALCONA die Tatsache des Vertragsverhältnisses und ihre konkrete Tätigkeit als Referenz verwenden.

8. Vertraulichkeit

ALCONA verpflichtet sich, über alle im Zusammenhang mit ihren Leistungen in Erfahrung gebrachten Informationen aus dem Einflussbereich ihrer Kunden strengstens Stillschweigen zu bewahren. Sie gibt diese Verpflichtung auch an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiter.

9. Hardware

Falls die Dienstleistungen von ALCONA die Zurverfügungstellung von Hardware umfasst, schliesst ALCONA die Hardware gemäss den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Orten und Terminen an. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass ALCONA Zutritt zu allen Lokalitäten erhält, um die erforderlichen Arbeiten auszuführen. ALCONA, ihre Hilfspersonen und Subakkordanten sind indessen nicht verpflichtet, ihre Dienstleistungen unter gefährlichen Umständen zu erbringen. Solange der Kunde die gefährlichen Umstände nicht beseitigt, ruhen die Vertragspflichten von ALCONA.
Die Hardware verbleibt jederzeit im Eigentum von ALCONA bzw. ihrer Subakkordanten. Der Kunde hat das Recht, die Hardware zu nutzen und verpflichtet sich,

• die Hardware nicht zu vermieten oder zu verleihen, dinglich zu übertragen (Verkauf, Leasing etc.) oder mit dinglichen Lasten (Verpfändung etc.) zu beschweren

• keine Kennzeichen (Marke, Labels, Patentnummern etc.), die sich bei der Installation auf der Hardware befinden oder zu einem späteren Zeitpunkt von ALCONA darauf angebracht werden, zu entfernen oder in irgend einer Weise unkenntlich zu machen• die Hardware vor der Arrestnahme, Zwangsvollstreckung und anderen rechtlichen Verfahren (ausgenommen der von ALCONA und ihren Subakkordanten angestrengten) zu bewahren

• die Hardware nicht zu entfernen und/oder in anderer Weise zu verwenden, es sei denn, ALCONA habe vorgängig schriftlich zugestimmt

• die Umgebung den Erfordernissen der Verwendung der Hardware anzupassen und dafür zu sorgen, dass die Oberflächen sauber und in gutem Zustand sind

• die Hardware nicht zu verändern

• die Hardware während der gesamten Vertragsdauer zu ihrem Neuwert zu versichern und die notwendigen Reparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen, solange die Reparatur nicht aufgrund des Verhaltens von ALCONA verursacht worden ist

• dafür zu sorgen, dass ALCONA und ihre Subakkordanten nach angemessener vorgängiger Mitteilung Zugang zu der Hardware erhalten, damit ALCONA ihre in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen wahrnehmen kann

• Der Kunde verpflichtet sich, ALCONA die Hardware bei Beendigung dieses Vertrages auf den letzten Tag der Vertragsdauer in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Falls der Kunde die Hardware nicht zurückgibt, verpflichtet sich der Kunde, ALCONA Zugang zu gewähren, damit ALCONA die Hardware auf Kosten des Kunden selber entfernen kann.

10. Unentgeltliche Leistungen

ALCONA erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Für die Ausarbeitung von Vorschlägen über die geplanten Aktivitäten, einschliesslich Kostenberechnungen, wird ein Honorar verlangt. Kosten Dritter und Reisespesen sind nicht im Honorar enthalten und werden gemäss vorgängiger Absprache gesondert in Rechnung gestellt. Die Bestimmungen über das geistige Eigentum, das Nutzungsrecht sowie die widerrechtliche Nutzung finden sinngemäss Anwendung. Soweit diese Vorschläge durch die Agentur zur Ausführung gelangen, wird das Präsentationshonorar angemessen angerechnet.

11. Eigentumsrechte

Durch die Erteilung des Auftrages erklärt der Auftraggeber, dass ihm die zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Rechte (Urheberrechte bzw. Nutzungsrechte) an den eingelieferten Werken (Bilder, Texte, Musik usw.) zustehen. Falls durch die Verwendung, Bearbeitung oder Verbreitung solcher Werke fremde Urheber- bzw. Nutzungsrechte verletzt werden, haftet der Auftraggeber. Er wird ALCONA auch die Kosten zur Abwehr und Befriedigung von entsprechenden Ansprüchen Dritter ersetzen.

Der Auftraggeber erhält die Nutzungsrechte auf alle im Auftrag definierten Werke von ALCONA für den vereinbarten, zeitlich und geographisch definierten Verwendungszweck. Die Verwendung für nicht definierte Zwecke ist nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ALCONA erlaubt.

Der Kunde anerkennt ausdrücklich das geistige Eigentum von ALCONA, insbesondere das Urheberrecht an allen im Rahmen der Zusammenarbeit von ALCONA geschaffenen Leistungen (Ideenentwicklung, Konzepte, Gestaltungsvorschläge, Text, Bild, Ton, grafische Arbeiten, Filme, Etiketten, Internetauftritten, Softwareentwicklungen, Eventlösungen usw.) Die Eigentumsrechte an den von ALCONA entwickelten Lösungen verbleiben ausschliesslich bei ALCONA. ALCONA hat in jedem Fall das Recht, Teile der entwickelten Kundenlösungen auch in anderen Anwendungen weiter zu verwenden. Der Kunde erhält ein nicht ausschliessliches Nutzungsrecht an den Lösungen. Er darf sie beliebig oft für sein Unternehmen benutzen. Soll das Eigentumsrecht an der entwickelten Lösung auf den Kunden übergehen, so bedarf dies einer schriftlichen Regelung.

12. Haftung

Für Schäden, die auf ein vertragswidriges Verhalten von ALCONA oder von ihr beigezogener Dritter zurückzuführen sind, haftet ALCONA insgesamt nur bis zum Betrag der vom Kunden zu bezahlenden Vergütung für die Schadensverursachende Dienstleistung, höchstens aber bis zum Betrag von CHF 20'000.- pro Auftrag, sofern grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Jede weitergehende Haftung von ALCONA, insbesondere für Ersatz von mittelbaren, indirekten oder Folgeschäden wie entgangenem Gewinn, verdienst- oder Produktionsausfall, Datenverlust sowie für die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sind ausdrücklich wegbedungen.

Allfällige Mängel müssen innerhalb von 10 Tagen schriftlich gerügt werden, ansonsten gelten die erbrachten Dienstleistungen als in Ordnung und genehmigt. Für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, auch aus Ansprüchen Dritter, wird jede Haftung ausgeschlossen. Allfällige Ansprüche und Forderungen können nicht von ALCONA-Rechnungen in Abzug gebracht werden. Die Vergütung erfolgt in jedem Fall separat nach vorausgehender Einigung oder gültigem Gerichtsentscheid.

13. Höhere Gewalt

Wird die fristgerechte Erfüllung durch die Alcona GmbH, deren Lieferanten oder beigezogenen Dritten infolge höherer Gewalt wie beispielsweise Naturkatastrophen, Erdbeben, Vulkanausbrüche, Lawinen, Unwetter, Gewitter, Stürme, Kriege, Unruhen, Bürgerkriege, Epidemien, Pandemien, Revolutionen und Aufstände, Terrorismus, Sabotage, Streiks, Atomunfälle, usw. verunmöglicht, so ist Alcona GmbH während der Dauer der höheren Gewalt sowie einer angemessenen Anlaufzeit nach deren Ende von der Erfüllung der betroffenen Pflichten befreit.

Das Eintreten einer höheren Gewalt bedeutet für den Kunden nicht, dass er vom Vertrag zurücktreten kann. Die Vertragserfüllung durch Alcona GmbH erfolgt raschmöglichst nach Beendigung des Ereignisses. Jegliche weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche infolge vis major sind ausgeschlossen.

14. Anwendbares Recht & Gerichtsstand

Das Vertragsverhältnis der Parteien unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten vereinbaren die Parteien das Geschäftsdomizil von ALCONA. ALCONA ist berechtigt, den Kunden an dessen Domizil zu belangen.